Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Ab 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbständig Erwerbstätige.
Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.
Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:
• Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber)
• Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber)
• Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF)
• Pflegekarenz/Pflegeteilzeit/Familienhospizkarenz (FLAF)
• Bildungskarenz/Bildungsteilzeit (AMS)
Tipp: Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren.
Höhe der Abfertigung:
Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen.
So können Sie über Ihre Abfertigung verfügen:
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Einzahlungsjahren bei Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt.
Ein Anspruch auf Auszahlung besteht jedenfalls, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr vorliegt:
• ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
• nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn dieses Alter niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
• wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich grundsätzlich gegen die betriebliche Vorsorgekasse.
Ab 1.1.2008 sind Beiträge für vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnisses, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen Vergleichs zu leisten sind, direkt an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer als Abfertigung auszuzahlen.
Haben Sie Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung, dann können Sie eine der folgenden Varianten wählen:
• Auszahlung der Abfertigung
• Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse
• Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen AG
• Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
• Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
• Übertragung in die bestehende Pensionskasse des AN
Beachten Sie beim Wahlrecht:
Dass Sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden müssen. Treffen Sie keine Wahl, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt. (Quelle: www.arbeiterkammer.com)
Achtung: Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom Arbeitnehmer bei der BV-Kasse geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.
Bei Pensionierung können Sie zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung, der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder in einer Pensionskasse wählen. Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).
Bei Pensionierung müssen Sie von Ihrem Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht – Ausnahmen siehe oben).