Bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen besteht bei entsprechendem Nachweis für folgende Zeiten Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes. Grundsätzlich vertritt der BR die Ansicht, dass § 8 Abs. 3 AngG relativ breit anzuwenden ist, das heißt, dass es auch die Möglichkeit geben sollte, z.B. auch an Beerdigungen im Freundeskreis oder im weiteren Kreis der Verwandtschaft teilzunehmen. Definitiv geregelt sind im Kollektivvertrag folgende Anlassfälle:
Eigene Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft | 2 Tage |
Eheschließung/Eintragung Partnerschaft der Kinder Pflege- Stief- Adoptivkinder, Geschwister oder Eltern | Tag des Ereignisses |
Ableben der EhegattIn/eingetragenen PartnerIn, der LebensgefährtIn, des Kindes | 2 Tage |
Ableben der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder | 1 Tag |
Beerdigung der Ehegattin/eingetr. PartnerIn, LebensgefährtIn, der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister oder Großeltern | Tag des Ereignisses |
Niederkunft der Ehegattin, eingetr. Partnerin oder Lebensgefährtin | 2 Tage |
Wohnsitzwechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Erster Schultag in der ersten Klasse der Volksschule von eigenen Kindern, Pflege- und Adoptivkindern | Tag des Ereignisses |