Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

Bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen besteht bei entsprechendem Nachweis für folgende Zeiten Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes. Grundsätzlich vertritt der BR die Ansicht, dass § 8 Abs. 3 AngG relativ breit anzuwenden ist, das heißt, dass es auch die Möglichkeit geben sollte, z.B. auch an Beerdigungen im Freundeskreis oder im weiteren Kreis der Verwandtschaft teilzunehmen. Definitiv geregelt sind im Kollektivvertrag folgende Anlassfälle:

 

Eigene Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft 2 Tage
Eheschließung/Eintragung Partnerschaft der Kinder Pflege- Stief- Adoptivkinder, Geschwister oder Eltern Tag des Ereignisses
Ableben der EhegattIn/eingetragenen PartnerIn, der LebensgefährtIn, des Kindes 2 Tage
Ableben der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder 1 Tag
Beerdigung der Ehegattin/eingetr. PartnerIn,  LebensgefährtIn, der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister oder Großeltern Tag des Ereignisses
Niederkunft der Ehegattin, eingetr. Partnerin oder Lebensgefährtin 2 Tage
Wohnsitzwechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag pro Kalenderjahr
Erster Schultag in der ersten Klasse der Volksschule von eigenen Kindern, Pflege- und Adoptivkindern Tag des Ereignisses
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