ALLGEMEINES
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den sozialpolitisch wichtigsten Fällen der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung. Denn diese soll eine ausreichende Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie gewährleisten, falls die Arbeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht erbracht werden kann.
Gerade bei einem längeren Krankheitsfall spielen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts das Arbeitsrecht und das Sozialrecht zusammen. Denn zunächst hat der Arbeitgeber das Entgelt weiter zu bezahlen, ab einer bestimmten Zeitdauer erhält der Arbeitnehmer das Krankengeld von der zuständigen Gebietskrankenkasse.
FÄLLE DER ENTGELTFORTZAHLUNG
Dem Arbeitnehmer gebührt eine Lohnfortzahlung
in folgenden Fällen:
a) im Krankheitsfall
Als „Krankheit“ gilt grundsätzlich jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand.
b) im Unglücksfall
Ein „Unglücksfall“ ist jedes plötzliche, von außen einwirkende Ereignis, das die Gesundheit schädigt. Dazu gehören auch Arbeitsunfälle.
c) bei Kur- und Erholungsaufenthalten
Kur- und Erholungsaufenthalte sowie Aufenthalte in Rehabilitationszentren dienen der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Diese bewirken nur dann eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn sie vom Sozialversicherungsträger oder einer anderen Behörde bewilligt oder angeordnet werden.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTGELTFORTZAHLUNG
a) Arbeitsunfähigkeit
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist zunächst, dass die Krankheit oder der Unglücksfall zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt. Als „arbeitsunfähig“ gilt der Arbeitnehmer dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu verrichten oder er seine Dienste nur unter der Gefahr einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes leisten könnte.
b) Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz Allerdings darf der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Das Ausüben von Sportarten mit hohem Verletzungsrisiko, wie Fußballspielen, Segelfliegen oder Motorradsport ist nicht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Sportler die körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur Sportausübung hat, ob ein geeignetes Sportgerät verwendet wird, in dessen Gebrauch man eingewiesen wurde oder ob man durch eine geeignete, erfahrene Person über die sonstigen Besonderheiten einer Sportart theoretisch und praktisch unterrichtet wurde. Das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholbeeinträchtigung gilt jedenfalls als grob fahrlässiges Verhalten undschließt daher einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
c) Dienstantritt
Schließlich setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Antritt der Arbeit eingetreten ist. Das Arbeitsverhältnis ist dann angetreten worden, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrages seine Tätigkeit aufnimmt. Somit hat der Arbeitnehmer bei einem Unfall auf dem erstmaligen Weg zur Arbeit noch keinen Anspruch auf Entgeltzahlung gegen den Arbeitgeber. Zu beachten ist allerdings, dass dieser erstmalige Weg zur Arbeit bereits in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
KRANKMELDUNG UND ÄRZTLICHE
KRANKENBESTÄTIGUNG
a) Unverzügliche Meldung des Krankenstandes
Im Falle der Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch. Eine Entlassung wegen der Nichtmeldung des Krankenstandes ist nicht zulässig. Es kann aber – so die Gerichte – eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtenverletzung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer die Meldung des Krankenstandes unterlässt, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre und er weiß, dass dem Arbeitgeber durch die verspätete Krankmeldung ein hoher Schaden entsteht.
b) Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse bzw. des Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
ACHTUNG:
Oft wird die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber erst nach dreitägiger Krankheit eine ärztliche Bestätigung verlangen kann. Das ist falsch. Vielmehr ist es eine Frage, wie es im Betrieb gehandhabt wird. Der Arbeitgeber kann diese bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit anfordern. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nur dann verpflichtet ist, wenn er vom Arbeitgeber im konkreten Einzelfall dazu aufgefordert wird. Eine allgemeine Bestimmung im Arbeitsvertrag reicht dafür noch nicht aus. Bei längeren Krankenständen kann der Arbeitgeber nach einem angemessen Zeitraum erneut die Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung fordern. Verlangt der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und übermittelt der Arbeitnehmer diese nicht, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung darf aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Angaben über die Art der Erkrankung bzw. die Diagnose enthalten. Die Angabe der Ursache der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich daher allgemein auf die Punkte Krankheit, Unfall und Arbeitsunfall.
Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer von einem bestimmten Arzt untersuchen lässt (Ausnahme öffentlicher Dienst). Ist der Dienstnehmer vom Arzt krank geschrieben, ist damit sein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer darf auch auf die Richtigkeit der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vertrauen.
WICHTIG:
Wird die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von einem „Wahlarzt“ ausgestellt, so kann nachträglich auch die Bestätigung durch einen Arzt der Gebietskrankenkasse verlangt werden. Unterbleibt dies, so verliert der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Säumnis den Anspruch auf den Lohn.
c) Verhalten während des Krankenstandes: Während des Krankenstandes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt ist.
Er darf die Anordnungen des Arztes oder – falls diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind – die bei einer bestimmten Krankheit allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (zum Beispiel: bei einer Grippe zu sporteln, anstatt das Bett zu hüten).
VORSICHT: Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, so kann seine Entlassung gerechtfertigt sein. Dabei reicht es aus, dass der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, das objektiv geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob das Fehlverhalten den Krankenstand tatsächlich verlängert hat oder nicht. Erlaubt sind aber grundsätzlich Wege, um sich die erforderlichen Medikamente in der Apotheke zu besorgen oder die notwendigen Güter des täglichen Bedarfs im Supermarkt zu kaufen.
URLAUBSANSPRUCH
Während des Krankenstandes entsteht Urlaubsanspruch – genau so, als würde man arbeiten. Dies gilt auch, wenn nur mehr Krankengeld zusteht.
(Quelle: www.wien.arbeiterkammer.at)
Noch was: Für MA im Diakoniewerk OÖ!!
Der BR hat vor einiger Zeit eine Vereinbarung mit dem Diakoniewerk getroffen, die manche Härte bei langen Krankenständen abfedern hilft. Nach dem Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs (wenn es also nur mehr Krankengeld gibt) zahlt das Diakoniewerk in OÖ freiwillig etwas dazu, denn das gesetzliche Krankengeld ist niedriger als dein Gehalt. Der Betriebsrat und der Dienstgeber haben sich darauf einigen können (gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit), monatlich 30% des Bruttogehalts dazu zu zahlen.
Zuzahlungsmodell:
Bis zum 5. Dienstjahr: 84 Kalendertage (12 Wochen)
6.-10. Dienstjahr: 182 Kalendertage (26 Wochen)
ab dem 11. Dienstjahr: 364 Kalendertage (52 Wochen)