Das Thema Auflösung des Dienstverhältnisses ist komplex. Im Wesentlichen gibt es drei Arten, wie ein aufrechtes Dienstverhältnis beendet wird. Bei allen diesbezüglichen Fragen ersuchen wir dich, dass du dich vom BR beraten lässt!!
Entlassung:
Nach schwerwiegenden Dienstversäumnissen, grober Fahrlässigkeit und Gefahr in Verzug kann der Dienstgeber zeitnah – nachdem er davon erfahren hat – eine Entlassung per sofort aussprechen (umgangssprachlich wird das gerne als „fristlose Entlassung“ bezeichnet. „Fristlos“ ist sie aber sowieso). Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung sofort. Der BR wird von einer Entlassung informiert. Eine Entlassung kann beim Arbeits- und Sozialgericht beeinsprucht werden. Kontaktiere bitte sofort den BR.
Kündigung:
1) Selbstkündigung: DienstnehmerInnen können ein Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Dabei sind sie an kürzere Kündigungsfristen gebunden als der Dienstgeber. Kündigungsfrist ist ein Monat ab Ende jenes Monats, in dem die Kündigung erklärt wurde. Beispiel: Die DienstnehmerIn kündigt am 14. Februar. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem darauf folgenden Monatsersten zu laufen. Das Dienstverhältnis endet also am 31. März. ACHTUNG: Selbstkündigungen haben Konsequenzen bezüglich der Unterstützung beim AMS und im Falle, dass man im Abfertigungsmodell „alt“ ist. Bitte immer vorher beim BR beraten lassen!!
2) Arbeitgeberkündigung: Der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis kündigen. Er ist dabei aber an längere Fristen gebunden, die sich nach der Dauer der Anstellung richten.
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, gibt es ein Vorverfahren mit dem BR, über das Stillschweigen zu wahren ist. Ziel des Vorverfahrens ist, eine Kündigung möglichst zu verhindern und/oder sie in eine sog. Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umzuwandeln. In bestimmten Fällen kann eine Kündigung mit guten Erfolgsaussichten beim Arbeits- und Sozialgericht beeinsprucht werden. Dein BR wird dich beraten!!
Einvernehmliche Lösung:
Der Arbeitgeber und die ArbeitnehmerIn können eine sog. „Einvernehmliche Lösung“ (man einigt sich über die Bedingungen der Beendigung) vereinbaren. In diesem Falle ist man an keine bestimmten Fristen gebunden. Die Einvernehmliche Lösung ist in der Berufsbiographie viel eleganter als eine Selbstkündigung und ist ihr damit vorzuziehen. ACHTUNG: Bei der Einvernehmlichen Lösung ist der BR nicht automatisch involviert. Bitte immer VOR dem Unterschreiben beim BR melden!! Da gibt es einiges zu beachten.