Familienbeihilfe ("Kinderbeihilfe")

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe („Kinderbeihilfe“)?

Österreichische StaatsbürgerInnen
EU/EWR-StaatsbürgerInnen & Schweizer StaatsbürgerInnen
Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen

Subsidär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt).

Voraussetzung

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr/e Kind/er, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wer hat ab 18 noch Anspruch auf Beihilfe?

Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.

In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich die Berufsausbildung fortsetzt wird.

In der Zeit zwischen Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und Beginn einer Ausbildung gibt es ebenfalls Familienbeihilfe.

Achtung!

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht seit 1.3.2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe – auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.

Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
Seit 1. Juli 2011 ist die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt.

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist.

Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?
Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.

Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.

Freiwilliges soziales Jahr

Verlängerung der Bezugsdauer und der Studiendauer durch das soziale Jahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.

Achtung!

Wird die Familienbeihilfe (Studiendauer) aufgrund des sozialen Jahres im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr verlängert, besteht keine Möglichkeit diese während des freiwilligen sozialen Jahres zu bekommen.

Bezug der Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres

Seit 1.6.2012 haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres, wenn sie den 24. Geburtstag noch vor sich haben und an einer der folgenden Initiativen mitmachen:

Freiwilliges Sozialjahr
Freiwilliges Umweltschutzjahr
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
Europäischer Freiwilligendienst

Achtung!

Wenn Sie während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe bekommen, endet Ihr Anspruch jedenfalls, sobald Sie 24 werden.

Die Organisationen, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt werden. In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit sechs bis zwölf Monate, Sie können aber auch für kürzeren Zeiträumen Familienbeihilfe bekommen, z.B. wenn Sie die Tätigkeit frühzeitig beenden. Die Organisationen müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie ein Anrecht auf Familienbeihilfe haben.

Wann gibt es keine Altersgrenze?

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Wie hoch ist die monatliche Familienbeihilfe?

Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag. Wo hoch dieser ist hängt vom Alter des Kindes ab.

Höhe Familienbeihilfe:

109,7 ab Monat der Geburt
117,3 ab Monat, in dem Kind 3 wird
136,2 ab Monat, in dem Kind 10 wird
158,9 ab Monat, in dem Kind 19 wird

Zusätzlich Geld gibt es pro Kind und Monat, wenn Sie mehr als ein Kind haben:

2 Kinder: 6,70 Euro pro Kind

3 Kinder: 16,60 Euro pro Kind

4 Kinder: 25,60 Euro pro Kind

5 Kinder: 30,80 Euro pro Kind

6 Kinder: 34,30 Euro pro Kind  

7 Kinder: 50 Euro pro Kind

8 Kinder: 50 Euro pro Kind

Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind monatlich 58,40 Euro beträgt.

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren gibt es jeweils im September zusätzlich 100 Euro als Schulstartgeld.

TIPP

Wie viel Familienbeihilfe Sie bekommen, können Sie mit dem AK Familienbeihilfenrechner herausfinden.

Wann gibt es erhöhte Familienbeihilfe?

Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 150 Euro (bisher 138,30 Euro). Um die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind zu beantragen, brauchen Sie ein ärztliches Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, muss das Sozialministeriumservice bescheinigen.

Wie oft wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Sie bekommen die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt.

Wie stelle ich den Antrag?

Die Familienbeihilfe beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Die Mutter kann jedoch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.

Für die Antragstellung brauchen Sie:

die Geburtsurkunde des Kindes
den Meldezettel des Kindes
den Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers

Direktauszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder

Volljährige Kinder die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf ihr Girokonto beim Finanzamt beantragen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird jedoch weiterhin von den Eltern abgeleitet, die ihre Zustimmung auf dem Antragsformular per Unterschrift bestätigen müssen. Die Direktauszahlung kann von ihnen auch widerrufen werden. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann die Direktauszahlung an ein volljähriges Kind auch selbst beantragen.

Direktauszahlung für Kinder unter 18 Jahren:

Anspruchsberechtigte Elternteile können auch für Kinder (SchülerInnen und Lehrlinge), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Finanzamt einen Antrag auf Direktzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf das Konto ihrer Kinder stellen. Die Direktauszahlung zu beantragen oder zu widerrufen ist immer nur für jene Zeiträume möglich, für die noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Allfällige Rückforderungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag etwa bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen richten sich immer an den anspruchsberechtigten Elternteil.

Wie viel dürfen volljährige Kinder dazuverdienen?
Bisher durften volljährige Kinder ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von max. 10.000 Euro pro Kalenderjahr erzielen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht weggefallen ist. Wurde dieser Betrag jedoch überschritten, kam es zur Rückforderung der Familienbeihilfe für das ganze betreffende Kalenderjahr.

Neu!

Eine Einschleifregelung entschärft diese Regelung. Neu ist, dass rückwirkend in Bezug auf das Jahr 2013 für den Fall, dass das zu versteuernde eigene Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, die Familienbeihilfe nur mehr um jenen Betrag vermindert wird, der die Steuerbemessungsgrundlage von 10.000 Euro übersteigt.

Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres, und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt.

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

Eigene Einkünfte des Kindes werden in Hinblick auf die Einhaltung des Grenzbetrages ab dem Kalenderjahr geprüft, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.

Familienservice

Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Familien und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.

(Quelle: www.arbeiterkammer.at)

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