Familienzeit (Papamonat)

Seit dem KV 2017 ist es möglich, die Familienzeit in Anspruch zu nehmen. Bei der Verhandlung des KV durch Gewerkschaft, BetriebsrätInnen und ArbeitgeberInnen wurde erreicht, dass ein Anspruch auf den Papamonat besteht. Das ist eine Besserstellung zum Gesetz, da dieses keinen Rechtsanpurch vorsieht.

  • Die „Familienzeit“ kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern und innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt in Anspruch genommen werden (für Kinder, die nach dem 1.3.2017 zur Welt kommen).
  • Voraussetzung für den Papamonat ist, dass der Vater mit dem Kind in einem Haushalt lebt (gilt für leibliche Kinder, sowie für Adoptiv- und Pflegekinder) sowie dass in den 182 Tagen vor Inanspruchnahme volle Pensions- und Krankenversicherung bestanden hat und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.
  • Erster Tag der möglichen Inanspruchnahme ist der Tag der Geburt. Bzw. bei Adoptiv- oder Pflegekindern jener Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird.
  • Es ist aber wohl ein Motivkündigungsschutz abzuleiten.
  • Während der Inanspruchnahme sind die Väter teilversichert (pensions- und krankenversichert). Sie erhalten aber kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern rund 700 Euro (22,60 Euro täglich) aus dem Kinderbetreuungsgeld-Topf. Eine entsprechende Meldung muss bei der Sozialversicherung bis 91 Tage nach Geburt erfolgen.
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