Urlaubsanspruch-Vordienstzeiten

siehe auch: Urlaub

Urlaub nach dem Urlaubsgesetz (§ 2 Abs 1 UrlG): Angestellte haben grundsätzlich 30 Werktage (= 5 Wochen zu 6 Tagen) Urlaub. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 36 Werktage (=6 Wochen).

Welche Vordienstzeiten zählen zu den Dienstjahren? 

1. Vordienstzeiten im Diakoniewerk werden alle angerechnet, bei den Karenzzeiten zählen nur 10 Monate für die 1. Karenz (für weitere Karenzen gibt es derzeit leider keine Anrechnung)

2. andere Zeiten:

a) Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber mit max. 5 Jahren.

b) Schulzeiten nach der allgemeinen Schulpflicht (z.B. AHS, HBLA, HTL, HAS, HAK, usw.) mit max. 4 Jahren (Fachschulzeiten zählen da leider nicht)

c) Zeiten als EntwicklungshelferIn mit max. 5 Jahren

d) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland mit max. 5 Jahren

Achtung: Die Zeiten von Punkt a), b), c) und d) werden insgesamt mit maximal 7 Jahren angerechnet.

Hochschulzeiten (abgeschlossene Ausbildungen an Hochschulen und Universitäten) werden mit max. 5 Jahren angerechnet!

Beachte: Die für die Gehaltseinstufung relevanten Vordienstzeiten setzen sich anders zusammen. Siehe den Link.

„Urlaubsvorgriff“ laut Kollektivvertrag Diakonie (gemeint sind damit zusätzliche Urlaubstage): Die Regelung des Kollektivvertrags ist eine Besserstellung gegenüber dem Urlaubsgesetz. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gibt es zusätzliche Urlaubstage. Der Kollektivvertrag sagt in § 21: „Allen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen (= 5 Wochen). Das Urlaubsausmaß erhöht sich:

1. nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 31 Werktage (= 5 Wochen und 1 Tag)

2.nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 33 Werktage (= 5 Wochen und  3 Tage)

2. nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage (= 5 Wochen und 4 Tage).

Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG.  Achtung: Die anrechenbaren Zeiten aus der gesetzlichen Regelung des Urlaubsrechts und die Regelung nach dem Kollektivvertrag können nicht zusammen gezählt werden! Besteht z.B. 2015 für eine Mitarbeiterin bereits laut UrlG (aufgrund der anrechenbaren Vordienstzeiten) der Anspruch auf 36 Werktage (6 Wochen), kommt der Vorgriff nach 20-jähriger Diakonie-Betriebszugehörigkeit (z.B. 2017) nicht mehr zusätzlich zur Anwendung, da bereits 2015 die gesetzlich höchstmögliche Anzahl an Urlaubstagen erreicht wird.

D.h. für den „Urlaubsvorgriff“ laut Diakonie KV zählt nur die Betriebszugehörigkeit zum Diakoniewerk (die auch Karenzzeiten beinhalten kann), nicht aber die Ausbildungszeit vor dem Eintritt.

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