Kollektivvertrag Diakonie 2016:
§ 35 Anrechnung von Vordienstzeiten
4) Nichteinschlägige Vordienstzeiten werden a) für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Februar 2014 begonnen haben, bis maximal 4 Jahre, b) für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen haben, bis maximal 6 Jahre, c) für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen haben, bis maximal 8 Jahre, d) für Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Feb 2016 begonnen haben, bis maximal 10 Jahre, e) für Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2024 begonnen haben, bis maximal 12 Jahre, jeweils zur Hälfte und nur in dem Ausmaß berücksichtigt, als durch Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Abs 3) ein Gesamtausmaß anrechenbarer Vordienstzeiten von 12 Jahren nicht erreicht wird.
5) Anrechnungsbestimmungen von sonstigen Zeiten
a) Als Vordienstzeiten anrechenbar sind nur Zeiten von Dienstverhältnissen und Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres im Sinne des FreiwG bei Mitgliedern der Diakonie Österreich. Werkverträge, die mit Honoraren abgegolten werden, freie Dienstverhältnisse, Ausbildungszeiten, Zeiten ehrenamtlicher Arbeit, Präsenzdienst werden nicht berücksichtigt.
b) Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, werden Zeiten des
Zivildienstes, die in Einrichtungen von Mitgliedern der Diakonie Österreich geleistet wurden,
als Vordienstzeiten angerechnet.
Achtung: Wie in § 35 Abs. 1 ausgeführt, beziehen sich diese Anrechnungsregeln ausschließlich auf die Gehaltseinstufung (KV § 33), nicht auf die Berechnung des Urlaubsanspruches. Siehe dazu Link.
Vordienstzeiten: Ausbildung
Per Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) ist die Anrechnung von Vordienstzeiten auf Ausbildungszeiten erweitert, 1) wenn diese fachspezifisch sind und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben wurden. Teilnehmer der dualen Ausbildung durch eine Implacementstiftung bekommen ihre Ausbildungszeiten angerechnet. 2) Zeiten eines Diakonischen Einsatzes, Zivildienstes und Freiwilligen sozialen Jahres (nicht nur im Diakoniewerk) werden angerechnet, auch wenn sie vor dem vollendetetn 18. Lebensjahr geleistet wurden.