Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat. Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:
1. bei Kündigung durch den Arbeitgeber
2. bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
3. bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers
4. bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Achtung: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren! Nicht vorschnell selbst kündigen!
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge)
3 Jahre: 2 Monatsentgelte
5 Jahre: 3 Monatsentgelte
10 Jahre: 4 Monatsentgelte
15 Jahre: 6 Monatsentgelte
20 Jahre: 9 Monatsentgelte
25 Jahre: 12 Monatsentgelte
JETZT GANZ WAS NEUES: Im Zuge der Kostendämpfungsmaßnahmen durch die Sozialabteilung des Landes OÖ hat sich folgendes ergeben: Wenn eine Mitarbeiterin mit Abfertigungsanspruch „alt“ aus dem Betrieb durch eigenen Willen das DKW verlassen hat, bekam er/sie bisher keine Abfertigung. Das ist jetzt etwas anderes geworden: Wer bis Ende 2017 sein bisheriges Anstellungsverhältnis durch „einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses“ beendet, bekommt die Abfertigung. Die einvernehmliche Auflösung wird zu diesem Zweck auch gewährt.
Vorsicht: Wer glaubt, dass es danach wieder ganz leicht sein wird, im DKW eine neue Stelle anzunehmen, der muss bedenken: Es gibt kaum mehr Vollzeitstellen und auch andere Ansprüche (etwa freiwillige höhere Entgeltfortzahlung durch das DKW im Krankheitsfall ist an gewisse Verweildauern im DKW gebunden. Wer wieder einsteigt, nimmt frühere Ansprüche nicht mit). Es ist diese Form der Abfertigung bis Ende 2017 am ehesten für jene attraktiv, die den Betrieb ganz wechseln wollen.
Quelle: www.arbeiterkammer.com