Pension

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1. Alterspension bzw. Regelalterspension

Grundsätzlich beträgt das Pensionsantrittsalter in Österreich derzeit 65 Jahre bei Männern und 60 Jahre bei Frauen (ACHTUNG: betrifft nur Frauen, die vor dem 2.12.63 geboren wurden, alle, die nach dem 1.6.68 auf die Welt gekommen sind, müssen ebenfalls bis 65 arbeiten; für die Jahrgänge dazwischen gibt es schrittweise Angleichungen)

Keine Abschläge!

 Sog. „Hacklerregelung“

 a) Hacklerregelung I (langjährig Versicherte)

Ab wann?

Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr bis zum 31.12.2013 vollenden, können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres in Pension gehen.

Voraussetzung?

Für Männer ist Voraussetzung, dass sie 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre).

Welche Ersatzzeiten werden angerechnet?

Wochengeldbezug, Krankengeldbezug, Kindererziehungszeiten, Präsenz oder Zivildienst werden bis zu einem bestimmten Ausmaß angerechnet.

Keine Abschläge!

b) Hacklerregelung II (langjährig Versicherte)

Bei Männern: Ab 2014 wird das Alter für die „Hacklerregelung“ für Männer, die nach dem 31.12.1953 geboren sind auf das 62. Lebensjahr erhöht. Voraussetzung sind weiterhin 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre).

Für Frauen erhöht sich nach dem Geburtsdatum das Antrittsalter sowie auch die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate:

01.01.59 bis 31.12.59                      57 Jahre              504 Monate

01.01.60 bis 31.12.60                      58 Jahre              516 Monate

01.01.61 bis 31.12.61                      59 Jahre               528 Monate

01.01.62 bis 01.12.63                      60 Jahre               540 Monate

02.12.63 bis 01.06.64                      60,5 Jahre           540 Monate

02.06.64 bis 01.12.64                      61 Jahre               540 Monate

02.12.64 bis 01.06.65                      61,5 Jahre           540 Monate

ab 02.06.65 62 Jahre                      540 Monate

Es zählen nur noch Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten des Wochengeldbezuges vor der Geburt, höchstens 60 Monate Kindererziehungszeiten (die sich nicht mit Beitragszeiten decken).

Keine Abschläge!

c) Hacklerregelung III (SchwerarbeiterInnen)

Frauen, die das 55. und Männer, die das 60. Lebensjahr nach dem 31.12.2013 und vor dem 31.12.2018 vollenden können weiterhin mit Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres in Pension gehen.

Voraussetzung ist wie bei der Hacklerregelung I, dass Männer 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) erworben haben, Frauen benötigen mind. 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) (inkl. Kindererziehung und Präsenz/Zivildienst). Voraussetzung ist auch, dass in den letzten 20 Jahren 10 Jahre lang besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden (betr. im DKW z.B. den Wohnbereich, wo Nachtdienste geleistet werden und ein Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % vorliegt, Küche)

Achtung: Abschläge!!

2. Korridorpension

 Für Männer ab 62 

Innerhalb des Korridors kann man wählen, ob man frühzeitig, frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit 68 Jahren in Pension gehen möchte.

Welche Versicherungszeit ist notwendig?

Stichtage/Monate2012 : 450 Monate (37,5 Jahre)
2013:  456 Monate (38 Jahre)
2014:  462 Monate (38,5 Jahre)
2015:  468 Monate (39 Jahre)
2016:  474 Monate (39,5 Jahre)
ab 2017:  480 Monate (40 Jahre)

Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr gibt es Abschläge, nach 65 Jahren erhält man Zuschläge.

3. Schwerarbeitspension

Welche Versicherungszeit ist notwendig?

Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass In den letzten 20 Jahren 10 Jahre besonders belastende Tätigkeiten verrichtet wurden.

Ab wann?

Die Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung von 60 Jahren für Männer (gilt für Frauen erst ab 2024) in Anspruch genommen werden.

Abschläge: für alle nach 1955 geboren, 1,8 % pro Jahr.

4. Berufsunfähigkeitspension

Erfolgt auf Grundlage einer medizinischen Begutachtung, die über das Vorhandensein von gemindeter Arbeitsfähigkeit Auskunft gibt. Leider wird zurzeit die Berufsunfähigkietspension kaum genehmigt…

5. Erweiterte Altersteilzeit („Teilpension“) ab 1.1.2016

Mit 1.1.2016 tritt die neue Teilpension in Kraft. Ähnlich wie bei der Altersteilzeit können ältere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und in den letzten 25 Jahren zumindest 15 Jahre beschäftigt waren, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit kontinuierlich auf 40 % bis 60 % verringern und dafür einen Lohnausgleich vom Arbeitgeber im Ausmaß von 50 % ihrer Entgelteinbußen erhalten. Obere Grenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Gleichzeitig werden vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung. Dem Arbeitgeber werden die für ihn entstehenden Zusatzkosten zur Gänze ersetzt.
Die Teilpension kann unmittelbar an eine Vereinbarung betreffend Altersteilzeit anschließen, allerdings nur dann, wenn eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion und nicht die Blockvariante gewählt wurde. Achtung: Die Höchstdauer für Altersteilzeit und Teilpension ist (zusammengerechnet) fünf Jahre.
Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf eine Korridorpension haben, sollen dadurch dazu motiviert werden, nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiterzuarbeiten. Da Frauen aufgrund ihres früheren Pensionsalters derzeit keinen Anspruch auf Korridorpension haben, kommt die Teilpension vorerst nur Männern zugute.

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