Arbeitsunfall

• Verständigen Sie unverzüglich den Arbeitgeber.
• Vergewissern Sie sich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.
• Informieren Sie möglichst sofort auch Ihren Betriebsrat.

Unfall am Weg zur Arbeit:
Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit. Spiegelglatter Gehsteig oder schneebedeckte Straße: Im Winter muss im Verkehr noch mehr aufgepasst werden.
Doch was ist zu tun, wenn eine Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg passiert:
• Unverzügliche Verständigung des Arbeitgebers.
• Überprüfung, dass von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit gelten als Arbeitsunfall alle Unfälle:
• bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern, die vom Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt werden.
• bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetz. Beispiel: Ein Arbeitsloser verunglückt auf dem Hinweg zum oder Rückweg vom Vorstellungsgespräch, das ihm vom Arbeitsmarktservice vermittelt wurde.
• bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, auch im Privaten. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird – während er den Verwundeten eines Autounfalls Hilfe leistet – selbst verletzt.
• bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren und des Roten Kreuzes.

Soziale Absicherung nach Arbeitsunfällen:
Die gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles sind oft schlimm genug. Zumindest aber gibt es Hilfestellungen zur Sicherung der Existenz:
• Die Verunglückten bekommen bei Bedarf eine Umschulung in einen anderen Beruf und
• bei bleibenden gesundheitlichen Schäden eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
• Sollte der Unfall tödlich enden, erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.

Arbeitsunfall muss belegbar sein:
Diese Leistungen gibt es aber nur, wenn ein Unfall auch tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Nachweis, dass ein solcher vorliegt, ist bei Unfällen am Firmengelände oder auf Firmenbaustellen relativ leicht zu erbringen.

Problematisch wird es jedoch bei Wegunfällen. Es muss belegbar sein, dass die gewählte Route die direkte und dienstlich notwendige war und nicht ein privater Abstecher.

Daher: Arbeitgeber informieren!
Es ist unerlässlich, beim Verlassen des Betriebes – etwa zwecks Dienstreise oder Krankenbehandlung – bekannt zu geben, wo genau man hinfährt oder hingeht.

Wer bekommt eine Versehrtenrente?
• Anspruch auf eine Rente besteht, wenn ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird und als Unfallfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent für länger als drei Monate besteht.
• Sind bei einer versicherten Person bereits Folgen aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen vorhanden, so werden diese nach zwei Jahren – bei der Feststellung der Dauerrente – mitberücksichtigt und zu einer Gesamtdauerrente zusammengefasst. Allerdings nur aus Versicherungsfällen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens zehn Prozent betrug.
• Endet ein anerkannter Arbeitsunfall tödlich, dann haben die Angehörigen – Witwe(r) und Waisen – Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.

Wo und wann muss ich einen Rentenantrag stellen?
Nachdem der Arbeitgeber die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) über den Arbeitsunfall informiert hat, meldet sich diese bezüglich genauer Erhebung des Unfalls und Feststellung der Rente meist von sich aus.

Bei scheinbar kleinen Verletzungen, deren schlimme Spätfolgen von der AUVA nicht voraussehbar sind, geschieht dies jedoch häufig nicht. Um jedoch oft Jahre danach einen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Erkrankung belegen zu können, ist es sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer in solchen Fällen von sich aus tätig wird und einen Rentenantrag bei der AUVA stellt.

(Quelle: www.arbeiterkammer.com)

Achtung: Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall gestellt, kann der Versehrte die Rente auch rückwirkend bekommen – ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes, spätestens ab Beginn der 27. Woche des Krankenstandes. Erfolgt die Antragstellung später, steht die Rente erst ab dem Antragsdatum zu.

Link: AUVA
 

Beitrag: „Arbeitsunfall“