siehe auch: Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Die Eltern erhalten nunmehr für eine gewisse Zeit einen Anspruch auf Reduzierung und/oder Änderung ihrer Arbeitszeit. Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag. Es kann ein Ausmaß von mind. 8h bis zu höchstens 30h vereinbart werden (die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20% reduziert werden.)
ACHTUNG: Für Geburten ab 01.01.2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite. Demnach muss bei der Elternteilzeit die Arbeit um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Außerdem gilt als Untergrenze eine Mindestarbeitszeit von mindestens 12 Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
ABER: Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in können auch Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbaren. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall gelten trotzdem die Bestimmungen über die Elternteilzeit, insbesondere der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wird lediglich die Lage der Arbeitszeit wegen der Kinderbetreuungspflicht geändert, kann auch für Geburten ab 01.01.2016 die Arbeitszeit im gleichen Ausmaß weiter wie bisher bestehen bleiben. Hier gibt es keine Pflicht zu Reduktion innerhalb einer Bandbreite.
Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in. Für Geburten ab 01.01.2016 ist auch hier die Bandbreite zu berücksichtigen.
Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
• in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind und
• deren Arbeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
• die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).
Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen.
• Auch Frauen die in einer eingetragenen gleichgesschlechtlichen Partnerschaft leben, haben im Fall einer Elternschaft den Anspruch.
Anmerkungen:
• Als „Betrieb“ gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet. Filialen sind in der Regel Teile eines grösseren Betriebes.
• Für die Betriebsgröße zählen die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Bei saisonal schwankender Arbeitnehmer/-innen-Zahl kommt es auf den Durchschnitt im Jahr vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung an.
• Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählt:
o ein unmittelbar vorausgegangenes Lehrverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in
o ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber/-in, das aufgrund von Wiedereinstellungszusagen fortgesetzt wurde
o eine Karenzzeit bei der/dem selben Arbeitgeber/-in.
• Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.
Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Arbeitnehmer haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden.
Bei einer späteren Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.
Diese schriftliche Mitteilung muss
• den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
• die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Achtung: Mindestdauer 2 Monate!)
• das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche)
• die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten.
Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
Anmerkung:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmass, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für die/den Arbeitgeber/-in.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
Achtung: Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.
Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem/der Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Es kann ein Ausmaß von mind. 8h bis zu höchstens 30h vereinbart werden (die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20% reduziert werden).
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Kommt binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der gewünschten Teilzeit mit dem Dienstgeber keine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten – sofern nicht der/die Arbeitgeber/-in binnen weiterer 2 Wochen zu Gericht geht.
In diesem Fall empfiehlt es sich, eine eingehende Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen und die weiteren Schritte zu besprechen. Jedenfalls besteht auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) der Teilzeitbeschäftigung die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuwägen. Gegen die Entscheidung des Gerichts gibt es keine Berufungsmöglichkeit.
(Quelle: www.arbeiterkammer.at u.a.)