Krankenstand

ALLGEMEINES
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den sozialpolitisch wichtigsten Fällen der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung. Denn diese soll eine ausreichende Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie gewährleisten, falls die Arbeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht erbracht werden kann.
Gerade bei einem längeren Krankheitsfall spielen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts das Arbeitsrecht und das Sozialrecht zusammen. Denn zunächst hat der Arbeitgeber das Entgelt weiter zu bezahlen, ab einer bestimmten Zeitdauer erhält der Arbeitnehmer das Krankengeld von der zuständigen Gebietskrankenkasse.

ENTGELTFORTZAHLUNG bei Krankheit
Der Anspruch ist nach Dienstjahren gestaffelt:

Dienstjahr Volles Entgelt Halbes Entgelt Gesamter Anspruch
bis 1. Jahr 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochen
2. – 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen
16. – 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochen
ab 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht immer mit Eintrittsdatum. Dh im laufenden Arbeitsjahr werden die Krankenstände addiert – folglich kann es bei einer längeren Erkrankung ein weiteres Mal zur Entgeltfortzahlung kommen.

Bei einem Arbeitsunfall und Berufskrankheiten gibt es nur die volle Entgeltfortzahlung – und das je Anlassfall. Dh es werden keine einzelnen Krankenstände addiert.

Dienstjahr Volles Entgelt
bis 15. Jahr 8 Wochen pro Arbeitsunfall
ab 16. Jahr 10 Wochen pro Arbeitsunfall

KRANKENGELD(von der ÖGK)
gebührt nach der Entgeltfortzahlung des DG.
Es beträgt in der Regel 50 % des Bruttoeinkommens, ab dem
43. KS-Tag sind es 60 %. 
Sonderzahlungen (
z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden mit einem pauschalen Zuschlag berücksichtigt

KRANKMELDUNG und ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG
a) Unverzügliche Meldung des Krankenstandes
Im Falle der Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch. Eine Entlassung wegen der Nichtmeldung des Krankenstandes ist nicht zulässig. Es kann aber – so die Gerichte – eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtenverletzung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer die Meldung des Krankenstandes unterlässt, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre und er weiß, dass dem Arbeitgeber durch die verspätete Krankmeldung ein hoher Schaden entsteht.
b) Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse bzw. des Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

ACHTUNG:
Oft wird die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber erst nach dreitägiger Krankheit eine ärztliche Bestätigung verlangen kann. Das ist falsch. Vielmehr ist es eine Frage, wie es im Betrieb gehandhabt wird. Der Arbeitgeber kann diese bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit anfordern. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nur dann verpflichtet ist, wenn er vom Arbeitgeber im konkreten Einzelfall dazu aufgefordert wird. Eine allgemeine Bestimmung im Arbeitsvertrag reicht dafür noch nicht aus. Bei längeren Krankenständen kann der Arbeitgeber nach einem angemessen Zeitraum erneut die Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung fordern. Verlangt der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und übermittelt der Arbeitnehmer diese nicht, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung darf aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Angaben über die Art der Erkrankung bzw. die Diagnose enthalten. Die Angabe der Ursache der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich daher allgemein auf die Punkte Krankheit, Unfall und Arbeitsunfall.
Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer von einem bestimmten Arzt untersuchen lässt (Ausnahme öffentlicher Dienst). Ist der Dienstnehmer vom Arzt krank geschrieben, ist damit sein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer darf auch auf die Richtigkeit der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vertrauen.

WICHTIG:
Wird die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von einem „Wahlarzt“ ausgestellt, so kann nachträglich auch die Bestätigung durch einen Arzt der Gebietskrankenkasse verlangt werden. Unterbleibt dies, so verliert der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Säumnis den Anspruch auf den Lohn.
c) Verhalten während des Krankenstandes: Während des Krankenstandes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt ist.
Er darf die Anordnungen des Arztes oder – falls diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind – die bei einer bestimmten Krankheit allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (zum Beispiel: bei einer Grippe zu sporteln, anstatt das Bett zu hüten).
VORSICHT: Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, so kann seine Entlassung gerechtfertigt sein. Dabei reicht es aus, dass der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, das objektiv geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob das Fehlverhalten den Krankenstand tatsächlich verlängert hat oder nicht. Erlaubt sind aber grundsätzlich Wege, um sich die erforderlichen Medikamente in der Apotheke zu besorgen oder die notwendigen Güter des täglichen Bedarfs im Supermarkt zu kaufen.

URLAUBSANSPRUCH
Während des Krankenstandes entsteht Urlaubsanspruch – genau so, als würde man arbeiten. Dies gilt auch, wenn nur mehr Krankengeld zusteht.

(Quelle: www.wien.arbeiterkammer.at)

Noch was: Für MA im Diakoniewerk OÖ!!

Der BR hat vor einiger Zeit eine Vereinbarung mit dem Diakoniewerk getroffen, die manche Härte bei langen Krankenständen abfedern hilft. Nach dem Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs (wenn es also nur mehr Krankengeld gibt) zahlt das Diakoniewerk in OÖ freiwillig etwas dazu, denn das gesetzliche Krankengeld ist niedriger als dein Gehalt. Der Betriebsrat und der Dienstgeber haben sich darauf einigen können (gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit), monatlich 30% des Bruttogehalts dazu zu zahlen.

KRANKENGELDZUSCHUSS:

Bis zum 5. Dienstjahr: 84 Kalendertage (12 Wochen)

6.-10. Dienstjahr: 182 Kalendertage (26 Wochen)

ab dem 11. Dienstjahr: 364 Kalendertage (52 Wochen)

UND: Dein Betriebsrat und die Gewerkschaft haben vor Jahren einen guten Kollektivvertrag verhandelt. Darum bekommen MitarbeiterInnen, die lange krank sind, trotzdem den vollen 13. und 14. Monatsgehalt! Und zwar nicht nur die MA in OÖ sondern auch die in den anderen Regionen. Der KV gilt für das gesamte Diakoniewerk.

Wir wünschen allen, die diese Sozialleistung des Diakoniewerks in Anspruch nehmen müssen, eine baldige Genesung und viel Kraft!!

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