Altersteilzeit

Altersteilzeit

Link: Pension

Rechtsanspruch besteht bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung!


VORAUSSETZUNGEN:

  • 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter. D.h.: bei jenen die zB aufgrund langer Versicherungszeiten vor dem 65. Lebensjahr in Pension gehen können, richtet sich der Beginn einer Altersteilzeit trotzdem nach dem Regelpensionsantrittsalter. Wer nach der ATZ in Pension geht, bekommt die Abfertigung in voller Höhe.
  • Rahmen-Vereinbarung mit dem Dienstgeber bzgl Lage und Ausmaß der Arbeitszeit
  • mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit
  • Die finanziellen Einbußen sind geringer, als das tatsächlich reduzierte Beschäftigungsausmaß ausmacht, weil das AMS für die Hälfte des Verdienstentgangs aufkommt. Bsp.: Wer von 100% auf 50% ATZ reduziert, erhält weiterhin 75% seines bisherigen Bruttoeinkommens. Abfertigung und Pensionshöhe verändern sich durch ATZ nicht.
  • Die aktuelle Arbeitszeit darf 1 Jahr vor dem Beginn der ATZ nicht unter 60% der kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen (muss also mind. 22,2 Std. betragen) und das Beschäftigungsausmaß muss um 40-60% reduziert werden.

Bsp.: Wer Vollzeit (37 Std.) arbeitet, kann in der ATZ mind. 14,8 Std., max. 22,2 Std. arbeiten. Wer Teilzeit arbeitet (z.B.75%, also 27,75 Wochenstunden), kann in der ATZ auf mind. 11,1 Std. und  max. 16,66 Std. reduzieren

  • Grundsätzlich gibt es bei der ATZ 2 verschiedene Modelle, wobei das Modell der Blockzeitvereinbarung (bei Red. der Arbeitszeit um z.B. 50% wird die erste Hälfte der ATZ voll weitergearbeitet und die 2. Hälfte als Freizeitphase konsumiert)  Das 2. Modell, die kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarung, kann durchaus Schwankungen der Arbeitszeit beinhalten, diese müssen sich aber innerhalb eines Jahres wieder ausgleichen. Die ATZ muss nicht bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittsalter dauern, sie kann mit dem DG beispielsweise auch nur für 1 Jahr vereinbart werden.

WEITERS INTERESSANT:
Neu ist nun, dass Männer mit Korridorpensionsanspruch auch über die Vollendung des 62. Lebensjahres hinaus (längstens bis zum 63. Geburtstag) eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen können. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn in diesem Jahr die notwendige Versicherungszeit für eine Hacklerpension erreicht wird, sodass nach der Altersteilzeit eine abschlagsfreie Pension bezogen werden kann.
Im Rahmen der nur für Männer möglichen Korridorpension kommt es nämlich zu einem Abschlag von 2,1 % pro Jahr – somit kann sich daraus ein Pensionsminus von bis zu 6,3 % ergeben. Demgegenüber steht die Hacklerpension abschlagsfrei zu. Bei Inanspruchnahme der Korridorpension mit dem 63. Geburtstag reduziert sich der Abschlag auf 4,2 %
Vorteile der Altersteilzeit:
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Altersteilzeitregelung.
Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzielle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts.
Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, einen Teil seiner Mehrkosten als „Altersteilzeitgeld“ vom AMS rückerstattet zu bekommen.
Erkrankung während der Altersteilzeit:
Auch während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber – zunächst Vollentgelt und dann Teilentgelt. Nach der Entgeltfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt so gebührt auch halbes Krankengeld von der Krankenkasse.
Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich der Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Gibt es Einbußen bei der Abfertigung?
Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. ABER: Wenn (siehe ganz oben) nach der ATZ noch gearbeitet werden muss (es sei denn, mann geht mit Abschlägen in Pension), dann kann sich das neuerliche Anstellungsausmaß auf die Abfertigung auswirken.
Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung bestehen?
Grundsätzlich ist Altersteilzeit mit dem Arbeitsgeber schriftlich zu vereinbaren bzw. von diesem zu genehmigen. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch hat nur der Arbeitgeber gegenüber dem AMS auf die Förderung des Altersteilzeitgeldes, sofern er bestimmte Auflagen erfüllt.
WIE KOMME ICH NUN ZUR ALTERSTEILZEIT?

  1. bei der PVA (=Pensionsversicherungsanstalt) den frühestmöglichen Pensionsantrittstermin erfragen
  2. Gespräch mit dem/der Vorgesetzten über die Parameter der ATZ
  3. Vereinbarung mit dem Personalbüro
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