Vordienstzeiten-Gehaltseinstufung

Kollektivvertrag Diakonie 2016:

§ 33 Anrechnung von Vordienstzeiten

1)  Die nachstehende Vordienstzeitenanrechnung gilt nur für Gehaltseinstufung und wirkt nicht auf andere arbeitsrechtliche Bestimmungen.
2)  Angerechnet werden nur die Vordienstzeiten selbst. Darüber hinausgehende freiwillige Anrechnungen durch frühere Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen müssen nicht übernommen werden.
3)  Einschlägige Dienstzeiten bei einem Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Diakonie werden in vollem Umfang angerechnet. Einschlägige Vordienstzeiten bei einem Arbeitgeber bzw einer Arbeitgeberin, der bzw die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Diakonie ist, werden bis maximal 10 Jahre angerechnet.

4)  Nichteinschlägige Vordienstzeiten werden a) für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Februar 2014 begonnen haben, bis maximal 4 Jahre, b) für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner 2014 begonnen haben, bis maximal 6 Jahre, c) für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen haben, bis maximal 8 Jahre, jeweils zur Hälfte und nur in dem Ausmaß berücksichtigt, als durch Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Abs 3) ein Gesamtausmaß anrechenbarer Vordienstzeiten von 10 Jahren nicht erreicht wird.

5)  Als Vordienstzeiten anrechenbar sind nur Zeiten von Dienstverhältnissen und Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres im Sinne des FreiwG bei Mitgliedern der Diakonie Österreich. Werkverträge, die mit Honoraren abgegolten werden, freie Dienstverhältnisse, Ausbildungszeiten, Zeiten ehrenamtlicher Arbeit, Zivil- oder Präsenzdienst werden nicht berücksichtigt.

6)  Anzurechnen sind nur Dienstverhältnisse mit einer Mindestdauer von 3 Monaten. Kürzere Dienstverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber bzw. bei der gleichen Arbeitgeberin sind nur dann anzurechnen, wenn ihre Summe im Durchrechnungszeitraum eines Kalenderjahres zumindest 6 Monate umfasst hat.
7)  Voraussetzung für die Anrechnung von Vordienstzeiten ist die Vorlage der Beschäftigungsnachweise binnen eines Monates ab Dienstbeginn. Bei späterer Vorlage erfolgt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten erst ab dem Monat der Vorlage.

Achtung: Wie in § 33 Abs. 1 ausgeführt, beziehen sich diese Anrechnungsregeln ausschließlich auf die Gehaltseinstufung (KV § 31), nicht auf die Berechnung des Urlaubsanspruches. Siehe dazu Link.

Vordienstzeiten: Ausbildung

Per Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) ist die Anrechnung von Vordienstzeiten auf Ausbildungszeiten erweitert, 1) wenn diese fachspezifisch sind und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben wurden. Teilnehmer der dualen Ausbildung durch eine Implacementstiftung bekommen ihre Ausbildungszeiten angerechnet. 2) Zeiten eines Diakonischen Einsatzes, Zivildienstes und Freiwilligen sozialen Jahres (nicht nur im Diakoniewerk) werden agerechnet, auch wenn sie vor dem vollendetetn 18. Lebensjahr geleistet wurden.    

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