Pflegefreistellung ("Pflegeurlaub")

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können ArbeitnehmerInnen Pflegefreistellung nehmen.

Es gilt Folgendes:
Wegen der Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder bei einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person (auch ohne Verwandtschaftsverhältnis) besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. (gültig seit 1. Nov. 2023)

Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende, sondern auch chronische Krankheiten. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit. Nahe Angehörige sind Ehegatten, eingetragene Partner & Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder. Seit 1.1.2013 haben auch Eltern, die nicht mit ihrem kranken leiblichen Kind im gemeinsamen Haushalt leben, Recht auf Pflegefreistellung, ebenso wie „Patchwork-Eltern“, die die leiblichen Kinder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben, betreuen.

Pflegefreistellung gibt es auch, wenn ein Kind (unter 10 Jahren, wenn medizinisch notwendig auch älter als 10 J.) ins Krankenhaus begleitet wird.

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen (das sind z.B.: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,…) ausgefallen ist. Man spricht von einer sog. Betreuungsfreistellung. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Beachten Sie dabei: Für beide Formen der Pflegefreistellung besteht insgesamt nur Anspruch auf 1 Woche (Arbeitswoche) pro Arbeitsjahr. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, wird nicht ins nächste Arbeitsjahr übertragen! ACHTUNG: Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn Ihr im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig krank ist.

Grundsätzlich müssen Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann. Jedoch wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer beim kranken Kind bleibt.

Meldepflicht
Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell als möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

So lange können Sie Pflegefreistellung beanspruchen
Sie haben regulär Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Ausmaß von einer Woche (=Wochenarbeitszeit) pro Arbeitsjahr. Das Entgelt wird in dieser Zeit weiter bezahlt, obwohl Sie nicht arbeiten.

(Quelle: www.arbeiterkammer.at)

Info: Pflegefreistellung kann bei Bedarf auch stundenweise beansprucht werden (HCM kann das)Es wird immer nur jener Zeitanteil vom „Guthaben“ (= eine  Wochenarbeitszeit/Jahr)  abgebucht, der tatsächlich vom geplanten Dienst für Pflege-/Betreuungsverpflichtungen gebraucht wird.

 „Pflegeurlaub“/Pflegfreistellung unterbricht ihren Urlaub. Wenn in ihrem Urlaub ein naher Angehöriger/Angehörige erkrankt (voraussichtlich länger als 3 Tage) und Sie die Pflege übernehmen, muss umgehend der Arbeitgeber informiert werden, damit ihr Urlaub unterbrochen wird. Die vom Krankenstand betroffenen Urlaubstage bleiben erhalten, dürfen aber nicht an das Ende des Urlaubs/Pflegeurlaubs angehängt werden. Nach Ende des genehmigten Urlaubs ist die Arbeit wieder anzutreten. Es sei denn, die Pflegefreistellung besteht noch.

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