Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

Hinweis: Hier werden die Modelle für intensive Pflege dargestellt. Sollte es sich nur um kurze Pflege von z.B. Kindern handeln, schau doch bitte beim Artikel Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) nach.

Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Sie gibt es für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3, bei demenziell Erkrankten oder Minderjährigen ab Pflegestufe 1.

Voraussetzungen: mind. 3 Mon. ununterbrochenes (vollversichertes) Arbeitsverhältnis + Zustimmung des Arbeitgebers. Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zustimmung des Arbeitgebers! Wenn der Arbeitgeber aber zustimmt, dann besteht der Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld! Keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben geringfügig Beschäftigte.

Als nahe Angehörige gelten: EhepartnerIn und LebenspartnerIn und deren/dessen Kinder, Eltern, Groß-, Adoptiv-u. Pflegeeltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Adoptiv-und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich!

Dauer: 1 bis max. 3 Mon., einmalige Verlängerung ist möglich (bei Erhöhung des Pflegebedarfs um 1 Stufe), Geschwister können z.B. für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für 1-3 Mon. vereinbaren.

Pflegekarenzgeld: gibt es für alle, die eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit schriftlich vereinbart haben und auch für Personen, die Familienhospizkarenz* in Anspruch nehmen.

Entgeltfortzahlung in der Höhe des Arbeitslosengeldes (55% des tägl. Nettoeinkommens), bei der Pflegeteilzeit erfolgt die Berechnung aliquot – Wichtig:  die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter 10 Std. betragen. Während des Pflegekarenzgeldbezugs werden Kranken und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund übernommen, die ArbeitnehmerInnen erwerben in dieser Zeit auch einen Abfertigungsanspruch. Es besteht jedoch kein umfassender Kündigungsschutz (nur Motivkündigungsschutz).

Der Antrag für Pflegekarenzgeld/Pflegeteilzeitgeld/Familienhospizkarenzgeld wird österreichweit beim Sozialministerium/Landeststelle Steiermark gestellt!

WICHTIG: Zur Verlängerung der Karenzzeiten können auch mehrere Angehörige hintereinander Pflegekarenz beantragen.

Familienhospizkarenz

In Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann sie bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich. Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann bis zu 5 Monate lang in Anspruch genommen werden und auf maximal 9 Monate verlängert werden. Ein gemeinsamer Haushalt ist nur bei der Begleitung schwerstkranker Kinder nötig. Ausbezahlt wird das Pflegekarenzgeld. Sollte es dennoch zu finanziellen Härtefällen auf Seiten der Betreuenden kommen, kann ein „Familienhospizzuschuss“ beantragt werden. Siehe Familienhospizkarenz auf dieser Homepage.

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