Wiedereingliederungsteilzeit

Wer lange krank gewesen ist, hätte vielleicht gerne die Möglichkeit, etwas langsamer wieder einzusteigen. Zur besseren Wiedereingliederung von MitarbeiterInnen nach langem Krankenstand wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz ab 1.7.2017 die Möglichkeit geschaffen, schrittweise in den Arbeitsalltag zurückzukehren.

Wenn das Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat, können MA gemäß § 13a AVRAG nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens ein Viertel bzw. auf höchstens die Hälfte vereinbaren. Dabei darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die Reduktion kann für die Dauer von 1-6 Monaten vereinbart werden, eine Verlängerung von bis zu 3 Monaten ist möglich.

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn, auf die aber kein Anspruch besteht. Nötig ist ein Wiedereingliederungsplan und eine ärztliche Bestätigung der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist also keine Teilverlängerung des Krankenstandes. Der Wiederingliederungsplan wird zwischen der Dienstnehmerin, dem Dienstgeber und „fit2work“ erarbeitet. Der BR ist dazu einzuladen. Der Plan kann auch schon während der Krankenstandes erarbeitet werden.

Abgesehen von der befristeten Verringerung der Normalarbeitszeit bewirkt die Wiedereingliederungsteilzeit keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages. Mehrarbeit darf jedoch ebenso wenig angeordnet werden wie eine Änderung der Lage der Arbeitszeit. Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das gekürzte Entgelt. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse das Wiedereingliederungsgeld, das dem (anteiligen) Krankengeld entspricht.

Diese Bestimmungen treten mit 1.7.2017 in Kraft und gelten auch für Krankenstände, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben.

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