Bildungskarenz/-teilzeit wird Weiterbildungszeit/-teilzeit

AUS-, FORT– und WEITERBILDUNG – was an Zeit und Geld steht mir zu?
Fortbildung ist ein oft notwendiger Aspekt der beruflichen aber oft auch der persönlichen Entwicklung. Damit umfassendere Fort- und Weiterbildung leichter zu gestalten ist, wurde in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber v.a. drei Maßnahmen geschaffen, die hier kurz vorgestellt werden.

Weiterbildungszeit– die wichtigsten Punkte
– Arbeitslosengeld: Wer in der Fortbildungszeit das Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen will, muss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (d.h. mind. 12 Mon. Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, keine geringfügigen Anstellungsverhältnisse) – das Weiterbildungsgeld wird nämlich in der Höhe des zustehenden Arbeitslosengeldes berechnet – 55% des Nettobezugs.
– Zustimmung: Der Arbeitgeber muss dem in Form einer schriftlichen Vereinbarung (betr. Dauer und Zeitpunkt der Weiterbildungszeit) zustimmen.

– Förderung: es werden nur Aus- und Weiterbildungen gefördert, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. Das entscheidet das AMS.
– Dauer: Die Weiterbildungszeit kann für die Dauer zwischen 2 und 12 Monaten vereinbart werden. Die Karenzzeit muss aber nicht am Stück konsumiert werden. Es ist möglich, sie über einen Zeitraum von 4 Jahren in Blöcken zu mindestens 2 Monaten zu konsumieren.

-Elternzeiten: es darf 26 Wochen vor Beginn der Ausbildungszeit, KEIN Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in Anspruch genommen werden.
-Wechsel: Man kann einmalig von der Weiterbildungszeit in die Weiterbildungsteilzeit wechseln, falls die Weiterbildungszeit nicht ausgeschöpft wurde.
– Auch im Ausland: Die Weiterbildung kann auch im Ausland stattfinden.
– Ausmaß: Um eine volle Karenz bezahlt zu bekommen, muss die Ausbildung ein Mindestmaß von 20 Wochenstunden haben bzw. eine vergleichbare Zeit der Belastung nachweisbar sein. Eltern von Kindern bis zum 7. Lebensjahr müssen nur 16 Stunden nachweisen, wenn für die Kinder keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht.
– Nachweis: Der Erfolg im Verlauf der Fortbildung ist nachzuweisen.
– Geld: Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mind. 41,49€ pro Tag. Es darf nu dann im Ausmaß der Geringfügigkeit dazuverdient werden, wenn das Dienstverhältnis der Geringfügigkeit 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber bestanden hat.
– Versicherung: Wer Bildungskarenzgeld bezieht, ist kranken-, unfall- und pensionsversichert.
– Antrag: Nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber muss der Antrag auf Weiterbildungsgeld an das AMS gestellt werden.
– Schutz: Wer eine Bildungskarenz beim Arbeitgeber angemeldet hat, hat einen gesetzlichen Schutz vor Kündigung aus diesem Grund.

Weiterbildungsteilzeit – die wichtigsten Punkte
– Reduzierung: Die Bildungsteilzeit ermöglicht es, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Ausmaß zwischen 25-50% reduziert wird. Die wöchentliche Arbeitszeit darf aber nicht unter 10 Stunden rutschen bzw. darf das verbleibende Restentgelt nicht unter der Geringfügigkeit sein.
– Vereinbarung: Die Bildungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Dauer und Zeitpunkt der Maßnahme muss vereinbart werden, wie auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit.
– Geld: Die Höhe der Unterstützung durch das AMS hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede Std., um die die wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird, € 0,77 täglich (steuerfrei, Stand: 2015).
– Ausmaß der Fortbildung: Es muss ein Ausmaß von 10 Wochenstunden vorliegen. Der Erfolg ist nachzuweisen.
– Dauer: Die Bildungsteilzeit kann auch modular im Rahmen von 4 Jahren konsumiert werden.
– Schutz: Wer eine Bildungsteilzeit beim Arbeitgeber angemeldet hat, hat einen gesetzlichen Schutz vor Kündigung aus diesem Grund.

AMS-Regelungen NEU ab 2026 Weiterbildungszeit-Weiterbildungsteilzeit

Fachkräftestipendium – die wichtigsten Punkte

Das recht neue Fachkräftestipendium erweitert die Fortbildungsmöglichkeiten für Erwachsene und soll vor allem dem Mangel an Fachkräften und Pflegekräften entgegensteuern. Nicht gefördert werden Basisausbildungen (Pflichtschulabschlüsse), Ausbildungen im Ausland und sog. „tertiäre“ Ausbildungen (Studium).
– Zielgruppe: Das Fachkräftestipendium richtet sich an sog. „gering- und mittelqualifizierte“ Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und an Arbeitslose. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen und Universitäten können kein Fachkräftestipendium beantragen (diesen Personen stehen aber Fortbildungen im Bereich von Stiftungen offen)
– Voraussetzung: Eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt 4 Jahren innerhalb der letzten 15 Jahre. Auch die Zeit einer Lehrausbildung kann angerechnet werden.
– Beratung: Der Gewährung eines solchen Stipendiums muss die Beratung und Einschätzung durch das AMS vorangehen. Das Stipendium wird nur gewährt, wenn das AMS die hohe Wahrscheinlichkeit eines Abschlusses der Ausbildung annimmt und ein Bedarf nach der spezifischen Ausbildung am Arbeitsmarkt besteht.
– Geld: Die aktuelle Höhe der Stipendien HIER

Geringfügiger Zuverdienst (auch beim bisherigen Arbeitgeber) ist möglich. ACHTUNG: Ausbezahlt wird das Stipendium 3 Jahre lang, es werden aber auch Ausbildungen gefördert, deren Abschluss 4 Jahre dauern. Das heißt, dass das letzte Ausbildungsjahr nicht mit Stipendium gefördert wird. Für diesen Fall kann noch eine einjährige Weiterbildungszeit zur Überbrückung angedacht werden.
– Versicherung: Es besteht Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung.

Bildungsfreistellung – auch bekannt als „Bildungsurlaub“
Bildungsfreistellung kann im Ausmaß von einer Woche pro Jahr aliquot zum jeweiligen Beschäftigungsausmaß gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf. Es gibt eine neue Regelung diesbezüglich im Diakoniewerk. Schau dir bitte den Eintrag zum Thema Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung auf unserer Homepage an.
Bildungsfreistellung und Kostenübernahme /-zuschuss für berufseinschlägige Fortbildungen muss bei der Leitung beantragt und von der Bereichsleitung gewährt werden.

Berufsbegleitende Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe (=SOB)
für die berufsbegleitende Ausbildung zum/zur SozialfachbetreuerIn und zum/zur Diplom. SozialfachbetreuerIn gibt es für 4 Semester max. 4 Wochen, für die 2 Semester zum Diplom max. 2 Wochen Bildungsfreistellung (gesamt für Theorie und Praxis). Ist keine andere Förderung möglich, ist das Schulgeld ab 2015 selber zu bezahlen.

Weitere Möglichkeiten
Es steht jedem / jeder MitarbeiterIn frei, selbst Förderungen (z. B. Bildungskonto Land OÖ, AK Bildungsbonus) zu beantragen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Kosten für Fortbildungen, die die/der MitarbeiterIn selbst getragen hat, beim Finanzamt rückwirkend (z.B. für das vergangene Jahr) über eine Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abzusetzen.

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