NEU: Für Geburten ab dem 01.03.2017 gilt ausschließlich das Modell Kindergeldkonto! Link
siehe auch: Karenz und Elternteilzeit
Varianten
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Im Falle eines Wochengeld-Anspruches ruht das Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Bezuges des Wochengeldes.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sind:
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Lebensmittelpunkt von antragstellenden Elternteil und Kind in Österreich
- ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitz)
- die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr
- für Nichtösterreicher/innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen
5 Kinderbetreuungsgeld-Varianten
Übersichtstabelle des BMFJ zu den 5 Kinderbetreuungsgeld-Varianten
Beachten Sie:
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragsstellung zu treffen und bindet auch den anderen Elternteil. Eine Änderung ist lediglich einmal binnen 14 Kalendertagen nach der ersten Antragsstellung möglich.
Kinderbetreuungsgeld bei Geburt ab 1. Oktober 2009
Seit 1. Jänner 2010 gibt es zusätzlich zu den bereits bestehenden Pauschalvarianten (1 bis 3), zwei weitere Varianten für den Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Diese beiden Varianten können für Kinder, die ab dem 1. Oktober 2009 zur Welt gekommen sind, beantragt werden.
- Pauschalvariante 4: 12 + 2
Bezugsdauer: bis zum 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 12. LebensmonatBezugshöhe: 33 Euro täglich (rund 1.000 Euro monatlich) Mehrlinge: 16,50 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind - Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
Bezugsdauer: für maximal 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil maximal bis zum 12. Lebensmonat.Bezugshöhe: 80 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro monatlich. Wird der Tagesbetrag von 33 Euro (1.000 Euro monatlich) bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unterschritten, besteht die Möglichkeit auf Antrag beim Sozialversicherungsträger auf das Pauschalmodell 12+2 mit 33 Euro (1.000 Euro) umzusteigen. (Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)Immer erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ohne Kinderbetreuungsgeldbezug (für Geburten ab 1.1.2012 beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr).Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes sowie kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.). Gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz und gesetzlicher Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.
Achtung: Die 6 Monate der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit sind vor der Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) zu erbringen.
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Elternkarenz (bis max. zum 2.Geburtstag eines älteren Kindes) sind einer Erwerbstätigkeit nur dann gleichgestellt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen des Mutterschutzes/der Elternkarenz unterbrochen wurde und unmittelbar in den 6 Monaten davor (Schutzfrist) eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und das Dienstverhältnis aufrecht besteht. (Gilt für Geburten ab 1.1.2012).
Für die Ausschöpfung der Bezugsdauer sind bestimmte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgeschrieben, ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld: Die genauen Daten und Untersuchungen erfragen Sie bitte bei der Gebietskrankenkasse.
Wechsel
Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2-mal abwechseln (in Härtefällen öfter). Es können sich grundsätzlich max. 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich.
Antragstellung
- Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur nach Antrag.
- Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert ist bzw. zuletzt versichert war.
- Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen.
- Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.
Vorsicht: Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzt niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld!
Wenn ein weiteres Baby kommt
Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Grundsätzlich endet das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes bei Geburt eines weiteren Kindes. (Hinweis: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld bis zur Geburt eines weiteren Kindes jedoch für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Wochengeldanspruch anlässlich der Geburt dieses weiteren Kindes besteht.)
Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes das die Mutter bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den/die Bezieher/-in und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.
24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gelten darüber hinaus als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten).
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2010 geboren wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
Achtung: Die Beihilfe ist wie das Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Sozialversicherungs-Träger (Gebietskrankenkasse) zu beantragen und kann maximal 12 Monate lang bezogen werden und muss im Gegensatz zum Zuschussmodell nicht zurückgezahlt werden, wenn die Zuverdienstgrenzen eingehalten werden!
Wie hoch die Beihilfe ist
Die Höhe der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt 6,06 Euro täglich bzw. 181 Euro pro Monat und wird ab der erstmaligen Antragstellung für maximal 12 Monate ausbezahlt.
Wer die Beihilfe bekommt
1. Anspruch auf Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und ab 1.1.2014 nicht mehr als 6.400 Euro an maßgeblichen Einkünften dazuverdienen, und zwar bezogen auf das Kalenderjahr. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 405,98 Euro 14 Mal im Jahr. Zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 durften nicht mehr als 6.100 Euro pro Jahr verdient werden, dies entsprach rund 386 Euro pro Bezugsmonat.
Zwischen 1.1.2010 und 31.12.2011 durften 5.800 Euro pro Jahr zuverdient werden, dies entsprach rund 374 Euro 14 Mal pro Kalenderjahr.
Achtung: Für die Bemessung des Zuverdienstes zur Beihilfe, werden rückwirkend ab 1.1.2010 nur mehr jene Kalendermonate herangezogen, in denen die Beihilfe an allen Kalendertagen bezogen wurde.
2. Anspruch haben außerdem Elternteile, die in Ehe oder Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil ab 1.1.2014 nicht mehr als 6.400 Euro (bis 31.12.2013 6.100 Euro) an maßgeblichen Einkünften sowie der zweite Elternteil bzw. die Partnerin/der Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der Betrag von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.220 Euro 14 Mal im Jahr.
Rückforderung bei zu hohem Verdienst
Wenn Sie bestimmte Zuverdienstgrenzen überschreiten, wird die Beihilfe teilweise oder ganz zurückgefordert.
Bei Alleinerziehenden: Wenn Sie die Zuverdienstgrenze um weniger als 15 % überschreiten, wird von Ihnen jener Betrag zurückgefordert, mit dem sie Zuverdienstgrenze überschritten haben.
Bei Paaren: Wenn beide Zuverdienstgrenzen weniger als 15% überschritten werden, verringert sich die Beihilfe um den Betrag, um den die Beihilfe überschritten wurde. Wenn aber nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15% überschritten wurde, müssen Sie die gesamte Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Gebietskrankenkasse kann eine zu Unrecht bezogene Beihilfe von beiden Elternteilen zurückfordern.
Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld
Geringfügige Beschäftigung – arbeitsrechtliche Bestimmungen
Sie können während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2015: € 405,98 monatlich) aufnehmen:
Beim selben Arbeitgeber
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wie bisher aufnehmen, hat das keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag.
Bei einem anderen Arbeitgeber
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, müssen Sie das dem Arbeitgeber melden, bei dem Sie karenziert sind, sofern ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, vertragliche Vereinbarung).
Ende der geringfügigen Beschäftigung
Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz.
Das Arbeitsverhältnis endet schon früher, wenn Sie während der Karenz wieder schwanger werden. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.
TIPP: Je nach Kinderbetreuungsgeld gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Achten Sie darauf, diese nicht zu überschreiten, um Rückforderungen zu vermeiden.
Geringfügige Beschäftigung & einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine niedrigere Zuverdienstgrenze als bei den übrigen vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes. Diese Zuverdienstgrenze beträgt 6.400 Euro pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2014 bei ganzjährigem Bezug. Für Bezugszeiträume bis 31.12.2013 beträgt die Zuverdienstgrenze 6.100 Euro pro Kalenderjahr bei ganzjährigem Bezug. Pro Bezugsmonat können Sie somit bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2015: 405,98 Euro) dazuverdienen.
Achtung: Rückwirkend ab 1.1.2010 ist unter einem Bezugsmonat ein voller Kalendermonat zu verstehen in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Löhne oder Gehälter aus Monatsteilen vor und nach dem Kinderbetreuungsgeldbezug und Karenz werden nicht mehr als Zuverdienst bewertet.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – arbeitsrechtliche Bestimmungen
ArbeitnehmerInnen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung vereinbaren, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Achtung: Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Zuverdienst bei pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Modellen
Bei den 4 Pauschalmodellen gilt entweder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde – maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Beträgt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 16.200 Euro, darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (16.200 Euro) dazuverdient werden.
Die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von € 1.220. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.220 betragen.
Welche Zuverdienstgrenzen gibts?
Bei den Pauschalmodellen:
Die individuelle Zuverdienstgrenze = 60 % der Letzteinkünfte
Die absolute Zuverdienstgrenze in der Höhe von 16.200 Euro
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsmodell
Für Bezugszeiträume ab 1.1.2014 = 6.400 Euro
für Bezugszeiträume ab 1.1.2012 = 6.100 Euro
für Bezugszeiträume bis 31.12.2011 = 5.800 Euro
Welche Einkünfte gelten als Zuverdienst?
Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen. Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.
Verzicht: Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.
Klarere Regeln beim Zuverdienst – rückwirkend für Bezugszeiträume ab 1.1.2010
Der Zuverdienst wird rückwirkend ab 1.1.2010 nur mehr aus jenen Kalendermonaten berechnet, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder wurde. Arbeitsverdienste aus Rumpfmonaten vor und nach einer Karenz mit Kinderbetreuungsgeldbezug zählen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Zuverdienst.
Zum Hintergrund
Am 1.1.2010 wurde das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eingeführt, bei dem lediglich ein Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich ist. Bisher war die Gesetzeslage so gestaltet, dass tageweise Gehälter bis zu 7 Tagen (bis 31.12.2011 bis zu 15 Tagen) vor oder nach der Karenz bzw. vor oder nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Zuverdienst gegolten haben und es aufgrund der niedrigeren Zuverdienstgrenze, die einen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt, zu erheblichen Überschreitungen hätte kommen können.
Check:
Überschreite ich die Zuverdienstgrenze?
Einkünfte: Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes (Bezugsmonate)
MINUS SV-Beiträge
MINUS Umlagen für laufende Bezüge
MINUS Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich)
MINUS Eventuelle weitere Werbungskosten
MINUS Sonderzahlungen
MINUS Steuerfreie Reisekosten und dergleichen
ERGEBNIS: Einkünfte
MAL 1.3
DVIDIERT durch Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchs- bzw. Bezugsmonate
MAL 12
ERGEBNIS: Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag. Dieser Betrag muss der Zuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Sollte die Zuverdienstgrenze überschritten werden, wird Geld zurückgefordert.
TIPP: Hilfestellung bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze bietet der Vergleichsrechner des zuständigen Ministeriums.
Rückforderung
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Kinderbetreuungsgeld & Arbeitslosigkeit
Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig.
Bei den vier Kinderbetreuungsgeldmodellen mit Pauschalbeträgen ist sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld möglich.
Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Nachweis, dass sich das Kind in einer Betreuungseinrichtung befindet, ist auf Verlangen vorzulegen.
Kinderbetreuungsgeldbezug & Unterhalt
Die Pauschalmodelle und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert. Für die Pauschalmodelle gilt darüber hinaus ein Pfändungsverbot.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche! Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist beschränkt pfändbar.
Familienservice
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Familien und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr oder per Mail unter familienservice@bmfj.gv.at.
(quelle: www.arbeiterkammer.at)