Pflegefreistellung NEU
Änderung des Urlaubsgesetzes per 1. November 2023
1. § 16 Abs. 1 Z 1 lautet:
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder
2. …
das heißt: nun besteht auch Anspruch auf Pflegefreistellung zur Versorgung von Eltern/Großeltern/Kindern/Enkelkindern die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
und auch bei nicht verwandten ( z.B. WG-Kolleg:innen) Personen im gemeinsamen Haushalt!