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Pflegefreistellung NEU

Änderung des Urlaubsgesetzes per 1. November 2023

1. § 16 Abs. 1 Z 1 lautet:
  1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder
2. …

das heißt: nun besteht auch Anspruch auf Pflegefreistellung zur Versorgung von Eltern/Großeltern/Kindern/Enkelkindern die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
und auch bei nicht verwandten ( z.B. WG-Kolleg:innen) Personen im gemeinsamen Haushalt!

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